Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV 2025§ 39 Bestehen der Prüfung
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.